Fragen an den Landrat zur Umstellung auf ausschließlich bargeldlosen Zahlungsverkehr im Straßenverkehrsamt

Fragen zur Umstellung auf ausschließlich bargeldlosen Zahlungsverkehr im Straßenverkehrsamt

 

Sehr geehrter Herr Landrat,

mit Interesse habe ich die Pressemitteilung vom 19. Juli 2024 zur Umstellung auf ausschließlich bargeldlose Zahlungen im Bereich des Straßenverkehrsamtes gelesen. Diese Entscheidung wirft bei mir einige Fragen auf.

 

Obwohl ich die Vorteile einer schnellen, bequemen, sicheren und wirtschaftlichen bargeldlosen Zahlung anerkenne, erscheint mir der vollständige Ausschluss von Bargeld als Option problematisch. Daher bitte ich um Klärung der folgenden Punkte:

  1. Nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank sind auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel.
  1. a) Auf welche Rechtsgrundlage stützt sich Ihre Entscheidung, Barzahlungen vollständig auszuschließen?
  2. b) Gibt es spezielle gesetzliche oder verordnungsrechtliche Grundlagen, die den Ausschluss der Barzahlungen ausdrücklich zulassen und die Entscheidung darüber in ihre Zuständigkeit legen?

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil zum Ausschluss der Barzahlung von GEZ-Gebühren (immerhin auf Grundlage einer Satzung) festgestellt, dass der vollständige Ausschluss der Barzahlungsmöglichkeit rechtswidrig ist. Ein Verstoß gegen Unionsrecht liege darin, dass ohne eine Ausnahmeregelung diejenigen Beitragspflichtigen, die keinen Zugang zu einem Girokonto haben, unverhältnismäßig benachteiligt würden. Sie könnten wegen der damit verbundenen erheblichen Mehrkosten nicht auf die Möglichkeit der Bareinzahlung bei einem Kreditinstitut verwiesen werden. Aus demselben Grund verstoße der Ausschluss der Bareinzahlung auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG).

Nun mag man bei der Kfz-Zulassung noch argumentieren können, dass man für die Kfz-Steuer ein Girokonto für das SEPA-Verfahren haben muss, aber die Regelung des Landkreises geht deutlich über das Zulassungsgeschäft hinaus und bezieht sich auf alle Dienstleistungen des Straßenverkehrsamtes.

 

  1. c) Welche Maßnahmen haben Sie ergriffen, um sicherzustellen, dass niemand aufgrund der bargeldlosen Zahlungsmethode benachteiligt wird?
  2. d) Wie können Bürger, die nicht über eine Giro- oder Kreditkarte verfügen, ihre Gebühren bezahlen?
  3. e) Wie begründen Sie den Einschnitt in der Wahlmöglichkeit der Bürger, die zwar per Karte bezahlen könnten, es aber nicht wollen?
  1. Können Automaten angeschafft werden, die neben den bargeldlosen Zahlungsmöglichkeiten auch Bargeld annehmen, wie in Parkhäusern üblich?
  2. Welche Bezahlmöglichkeiten gibt es, wenn der Automat nicht funktioniert? Gibt es einen Plan B (wie bar)?
  3. Sollte es keine ausdrückliche Rechtsgrundlage geben, bin ich der Meinung, dass es sich bei der Entscheidung um eine Maßnahme handelt, über die der Kreistag nach § 28 Abs. 1 BbgKVerf hätte entscheiden müssen. Nach meinem Verständnis handelt es sich um eine Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung, die auch nicht regelmäßig wiederkehrt und auf „eingefahrenen Gleisen“ nach festen Regeln getroffen wird. Es handelt sich also nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung, für das Sie nach § 54 BbgKVerf zuständig wären.
    Warum haben Sie den Kreistag nicht darüber entscheiden lassen und ihn auch nicht entsprechend § 54 Abs. 2 BbgKverf informiert?
  4. Seit wann steht die Entscheidung fest?
  5. Bargeldloses Bezahlen und Online-Bezahlmöglichkeiten entsprechen den Wünschen vieler Bürgerinnen und Bürger. Für welche Leistungen des Landkreises sind weitere Einführungen geplant (z.B. Volkshochschule, Musikschule)?