Sehr geehrter Herr Landrat,
der Bundestag hat am 07. Mai 2021 das Baulandmobilisierungsgesetz beschlossen. Damit sollen Städte und Gemeinden vor allem in angespannten Wohnungsmärkten mehr Handlungsmöglichkeiten erhalten, etwa durch ein gestärktes Vorkaufsrecht.
Seit 2017 eröffnet § 13b Baugesetzbuch die Möglichkeit, für die Bebauung von Außenbereichsflächen das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB anzuwenden. Danach können „Flächen im Anschluss an im Zusammenhang bebaute Ortsteile“ bis zu einer Größe von 10.000 Quadratmeter schneller bebaut werden, in dem etwa auf die Ausweisung von Ausgleichsflächen verzichtet wird und die Entwicklung des B-Plans nicht aus dem Flächennutzungsplan erfolgen muss. Kritik erfährt die Regelung allerdings auch, da auf wesentliche Umweltprüfungen und -berichte verzichtet werden kann.
Ich frage Sie daher:
1. Wie oft und wo wurde von der Möglichkeit des § 13b BauGB im Landkreis Gebrauch gemacht?
2. Sehen Sie in dem Instrument, gerade für den ländlichen Raum, eine wirkungsvolle Chance, der gestiegenen Nachfrage nach Grundstücken zu begegnen?
3. Welche weiteren Maßnahmen, gerade für den sozialen Wohnungsbau, ergeben sich für unsere Städte und Gemeinden aus dem Baulandmobilisierungsgesetz?
Vielen Dank für die Beantwortung meiner Anfrage.
Thomas Irmer